§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder
sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die aufgrund Ihrer Tätigkeit oder Ihres Interesses an der
Küsten-und Hochseeschifffahrt zur Stärkung des Vereines beitragen,
sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum 31.12 erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die Beitrittsgebühren betragen derzeit € 298,- als einmalige Gebühr
Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich auf € 120,- per Kalenderjahr
Die Mitgliedskarte der OENG € 15,- per Kalenderjahr