Österreichische * Nautische * Gesellschaft
Österreichische * Nautische * Gesellschaft 

Prüfung gem. JachtVO

Die Österreichische Nautische Gesellschaft wurde vom   Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie. Mobilität, Innovation und Technologie als Prüfungsorganisation, die über die bescheidmäßige Feststellung verfügt, dass die von ihr im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. 

 

Bescheid: GZ. BMVIT-555.917/0001-IV/W1/2016. 

Rechtslage

Da Österreich über keine Küstengewässer verfügt, ist der Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See nicht verpflichtend. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in Hoheitsgewässern anderer Staaten das Führen von Jachten ohne den Nachweis entsprechender Befähigung gestattet wäre. Da es kein internationales Abkommen über Ausbildungsstandards für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt auf See gibt, sind jedenfalls die Vorschriften der Küstenstaaten zu beachten. In der Regel werden die vom Heimatstaat ausgestellten oder anerkannten Befähigungsausweise ebenfalls anerkannt; Ausnahmen sind derzeit nicht bekannt. Eine geeignete Ausbildung zur Führung von Jachten nachweisen zu können, ist schon zur eigenen und mitgeführter Personen Sicherheit sowie aus haftungsrechtlichen Gründen ratsam.

 

 

Das Internationale Zertifikat für die Führung von Jachten

Zur selbstständigen Führung von Motor- oder Segeljachten auf See können österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, auf der Grundlage von Befähigungsausweisen, die bei privaten, geeigneten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden, die von der Republik Österreich amtlich anerkannt sind.

Eine Prüfungsorganisation ist geeignet, wenn ihre Prüfungsordnung mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt und festgestellt wurde, dass die im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen

der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind.

Auf geeigneten, somit auf Grundlage einer unter Einhaltung der JachtVO ausgestellten – privaten – Befähigungsausweisen findet sich ein Vermerk mit folgendem Mindestinhalt: „Die JachtVO wurde eingehalten.“, auf vor Inkrafttreten der JachtVO ausgestellten Ausweisen „Die genehmigte Prüfungsordnung (GZ. BMVIT-555.9xx/00xx-IV/W1/20xx) wurde eingehalten.“ 

Jachtverordnung - JachtVO

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.


Begriffsbestimmungen


§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
a) „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.
b) „Segeljacht“:ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;


2. „Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist;
BGBl. II - Ausgegeben am 8. Mai 2020 - Nr. 205 3 von 13
www.ris.bka.gv.at


3. „Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);


4. „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);


5. „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);


6. „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);


7. „Nachtansteuerung“: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;


8. „Nachtfahrt“: die Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;


9. „Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.

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