Österreichische * Nautische * Gesellschaft
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Prüfungszulassung

und

 

Erweiterung des Berechtigungsumfanges

 

 

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber
§ 24. (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung
1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
3. seemännische Praxis aufweisen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.
(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.
(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 wie folgt nachzuweisen:
1. Für den Fahrtbereich 1 zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb oder mit Motor- und Segelantrieb durch 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung;
2. für den Fahrtbereich 2
BGBl. II - Ausgegeben am 8. Mai 2020 - Nr. 205 9 von 13
www.ris.bka.gv.at
a) zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;
b) zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;
3. für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und
a) zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
b) zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
4. für den Fahrtbereich 4 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 3 der jeweiligen Antriebsart und
a) zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 2 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 750 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
b) zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 3500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.
Als Befähigungsnachweise im Sinne der Z 3 und 4 gelten auch Befähigungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.
(6) Der Nachweis der seemännischen Praxis gemäß Abs. 5 ist zu erbringen:
1. für Jachten mit Motorantrieb auf Motorjachten oder auf Segeljachten mit Antriebsmaschine;
2. für Jachten mit Motor- und Segelantrieb auf Motor- oder auf Segeljachten, davon auf Segeljachten mit Antriebsmaschine
a) für den Fahrtbereich 1 mindestens 50 Seemeilen,
b) für den Fahrtbereich 2 mindestens 200 Seemeilen,
c) für den Fahrtbereich 3 mindestens 500 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer,
d) für den Fahrtbereich 4 mindestens 1000 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
Die in lit. b), c) und d) angeführten 200, 500 bzw. 1000 Praxis-Seemeilen dürfen auch auf Segeljachten ohne Antriebsmaschine absolviert, diesfalls jedoch nicht überschritten werden.
Erweiterung des Berechtigungsumfanges
§ 25. (1) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 7),
2. erfolgreiche Ablegung der Teile „Fähigkeiten mit Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 12) und
3. Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß § 24 Abs. 6 Z 2 festgelegten Ausmaß.
(2) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.
(3) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:
1. Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 9 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1,
2. erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 10 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4.
BGBl. II - Ausgegeben am 8. Mai 2020 - Nr. 205 10 von 13
www.ris.bka.gv.at


Antrag
§ 26. (1) Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, können die Zulassung zur Prüfung bei einer Prüfungsorganisation mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 8 unter Beilage der Nachweise der seemännischen Praxis gemäß § 24 Abs. 5 und 6 beantragen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.
(3) Die getrennte Beantragung von theoretischer und praktischer Prüfung, auch bei verschiedenen Prüfungsorganisationen, ist zulässig. Vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 2 haben Prüfungsorganisationen, bei denen nur die praktische Prüfung beantragt wird, die bei einer anderen Prüfungsorganisation, die über einen gültigen Feststellungsbescheid gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG verfügt, nach Maßgabe dieser Verordnung mit „bestanden“ beurteilte theoretische Prüfung anzuerkennen. Der Prüfungsbericht ist vom Prüfungswerber vorzulegen.
(4) Die Nachweise gemäß § 24 sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.
(5) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 4 dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der Inhaberinnen bzw. des Inhabers eines Internationalen Zertifikates für die Führung von Jachten verarbeitet werden, nachdem diese Personen nachweislich über den Zweck der Verarbeitung informiert wurden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist die Zulassung zu einer Prüfung gemäß Abs. 2 im Geltungsbereich gemäß § 14 abzulehnen. Bereits verarbeitete personenbezogene Daten sind über Befragung der antragstellenden Person an diese rückzuübermitteln oder zu vernichten bzw. zu löschen.


Zulassungsverfahren
§ 27. Nach Einlangen des Antrages hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 zu überprüfen. Die Nachweise müssen spätestens zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung vorliegen. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren. Die Überprüfung der Vollständigkeit der seemänischen Praxis kann durch den Prüfer unmittelbar vor der Prüfung erfolgen.

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