Österreichische * Nautische * Gesellschaft
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Funkausbildung

Die Ausrüstung seegehender Yachten mit einer GMDSS-Seefunkanlage ist mindestens so

wichtig, wie Rettungswesten, Lifebelt und Rettungsinsel.

Dennoch verlassen sich viele Skipper auf das bequeme und vermeintlich sichere Handy.

Es bietet scheinbar im Vergleich zu UKW-Seefunkanlagen eine Reihe von Vorteilen, wie

geringe Abmessungen, geringer Stromverbrauch, keine Außenantenne und geringer Preis.
Für Sicherheitsbelange einer Crew sollten Mobilfunktelefone wenn überhaupt nur

nachrangig in Betracht gezogen werden denn

  • oftmals sind Reichweite und Verfügbarkeit jedoch erheblich geringer als die von                                                          UKW-Seefunkgeräten
  • es ist keine Schiff zu Schiff Kommuniktion möglich
  • es ist kein allgemeiner Anruf an alle Schiffe in der Nähe möglich
  • es ist kein Mithören im Notfall und kein Anpeilen durch Search-and-Rescue-Kräften                                                         (SAR) möglich

Damit sind viele Informationen zur Hilfeleistung und Rettung nicht allgemein verfügbar.

Verwirkter Versicherungsschutz und der Vorwurf des grob fahrlässigen Handelns durch

den Schiffsführers können die Folge sein!
Amateur- und Flugfunkzeugnisse sind im Bereich Seefunk und Binnenschifffahrtsfunk

nicht gültig. Die Betriebsverfahren sowie die zu benutzenden Frequenzen unterscheiden

sich erheblich!

 

Die OENG bietet alle erforderlichen Ausbildungen auf geprüften Geräten an. Die bei der

Ausbildung verwendeten Geräte entsprechen den Funkgeräten die bei der Prüfung

zum Einsatz kommen.

 

Beachten Sie bitte die Informationen, Ausbildung und Prüfung im Untermenü rechte Seite!!!!

 

Short Range Certificate (SRC)



Grundlage:

  • Telekommunikationsgesetz TKG
  • Radio Regulations (RR), in Deutschland entsprechen die RR der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk)

Voraussetzungen:

  • SRC: Mindestalter 15 Jahre, Zulassung frühestens 3 Monate vor Erreichen des 15. Lebensjahres

Güligkeitsdauer:

  • unbefristet

Geltungsbereich:

  • weltweit gültig für UKW-Seefunkstellen auf Schiffen, nicht gültig im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen für Schiffsfunkstellen

Prüfung:

Die theoretische Prüfung für das SRC besteht aus einem Fragebogen, der Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache unter Verwendung des internationalen phonetischen Alphabets mit anschließender schriftlicher Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche und der schriftlichen Übersetzung eines deutschen Textes, der auf den Seefunkdienst bezogen ist, in die englische Sprache sowie einer ggf. mündlichen Prüfung.

Für das SRC besteht die praktische Prüfung aus der Durchführung von Pflichtaufgaben und dem Nachweis von sonstigen Fertigkeiten. Im Rahmen der Pflichtaufgaben werden die Fertigkeiten bei der Abwicklung von Not- und Dringlichkeitsverkehr im GMDSS in englischer Sprache anhand von Fallbeispielen an zwei miteinander kommunizierenden UKW-Seefunkanlagen geprüft.

Allgemein:

Das SRC (Beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis) ist für die Bedienung von UKW-Sendefunkanlagen
vorgeschrieben. Heute sind nahezu alle Yachten mit einem Funkgerät ausgerüstet. Es wird zur Verkehrsabwicklung, zur Kommunikation zwischen Yachten und zur Alarmierung in Notfällen benötigt. Mit einem Funkgerät kann schnell Hilfe und Rat eingeholt werden. Manche Vercharterer halten. Funkverbindungen zu ihren Schiffen, um bei Problemen sofort helfen zu können.
Die Funkgeräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn mindestens ein Mitglied der Crew das SRC besitzt.
Wer ohne Funkzeugnis erwischt wird, dem drohen hohen Strafen.
Die meisten Vercharterer verlangen vor der Schiffübergabe die Vorlage des SKS und des SCR. 

 

UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)

 

 Grundlage:

  • Telekommunikationsgesetz TKG
  • Radio Regulations (RR), in Deutschland entsprechen die RR der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk)
  • Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung

Voraussetzungen:

  • UBI: Mindestalter 15 Jahre, Zulassung frühestens 3 Monate vor Erreichen des 15. Lebensjahres

Gültigkeitsdauer:

  • unbefristet

Geltungsbereich:

  • europaweit gültig für Schiffsfunkstellen im Bereich Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Frankreich, Ungarn, Luxemburg, Moldawien, Niederlande, Polen, Rumänien, Russische Förderation, Slowakische Republik, Schweiz, Tschechische Rpublik, Ukraine und Bundesrepublik Jugoslawien im Bereich der Wasserstraßen 1 - 3. 
    Das UBI berechtigt nicht zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksysstem (GMDSS).und nicht zur Bedienung von Radaranlagen auf Binnenschiffen.

Prüfung:

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. In der Theorieprüfung muß ein Fragebogen mit 34 ausgewählten Fragen aus dem Fragenkatalog innerhalb von 60 Minuten bearbeitet werden. Es müssen mindestens 80 % der möglichen Punkte erreicht werden.
Im praktischen Teil wird die fehlerfreie Abgabe und Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache gefordert. Daneben werden weitere praktische Übungen im Binnenschiffahrtsfunk in Verbindung mit der fachgerechten Bedienung einer Schiffsfunkstelle geprüft

Ergänzungsprüfung: 

Für Inhaber des Short Range Certificate SRC  besteht die Möglichkeit zum Erwerb des UBI eine Ergänzungsprüfung abzulegen. Im theoretischen Teil ist ein Fragebogen mit 16 ausgewählten Fragen innerhalb von 30 Minuten zu beantworten.
Im praktischen Teil wird die fehlerfreie Abwicklung von Funkverkehr im Binnenschifffahrtsfunk in Verbindung mit der Bedienung einer Schiffsfunkstelle gefordert.


 

Long Range Certificate (LRC)



Grundlage:

  • Telekommunikationsgesetz TKG
  • Vollzugsordnung für den Funkdienst VoFunk (Radio Regulations RR)

Voraussetzungen:

  • LRC: Mindestalter 18 Jahre, Zulassung frühestens 3 Monate vor Erreichen des                                                                                      18. Lebensjahres

Geltungsbereich:

  • weltweit gültig für Seefunk über UKW-, Grenz- und Kurzwelle sowie über Inmarsat

Prüfung:

Die theoretische Prüfung für das LRC besteht aus zwei Fragebögen, der Aufnahme von

Not-,

Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache unter Verwendung des

internationalen phonetischen Alphabets mit anschließender schriftlicher Übersetzung

ohne

Hilfsmittel ins Deutsche und der schriftlichen Übersetzung eines deutschen Textes, der auf den

Seefunkdienst bezogen ist, in die englische Sprache sowie einer ggf. mündlichen Prüfung.

Für das LRC besteht die praktische Prüfung aus der Durchführung von Pflichtaufgaben

und dem Nachweis von sonstigen Fertigkeiten. Im Rahmen der Pflichtaufgaben werden die Fertigkeiten bei

der Abwicklung von Not- und Dringlichkeitsverkehr im GMDSS in englischer Sprache

anhand von Fallbeispielen an zwei miteinander kommunizierenden UKW-Seefunkanlagen

geprüft. Zusätzlich werden Pflichtaufgaben in der Abwicklung von Not- und Dringlichkeits-

verkehr sowie sonstige Fertigkeiten im GMDSS über Satelliten/Inmarsat-C-Anlage geprüft.

Allgemein:

Das LRC (Allgemeine Funkbetriebszeugnis) wurde wie das SRC am 01.01.2003 eingeführt.

Es ist speziell auf die Anforderungen des Hochseeyachtsports zugeschnitten. Mit dem LRC erhält der

Inhaber die Berechtigung, Seefunk auf Grenz- und Kurzwelle und über Inmarsat-Satelliten-

seefunk zu betreiben. Nur wenige Charteryachten sind jedoch mit diesen Einrichtungen

ausgestattet. Wir empfehlen daher den Erwerb des LRC den Skippern, die außerhalb der

mit UKW abgedeckten Seegebieten fahren. Auch das LRC kann in einer Ergänzungsprüfung

zum SRC erworben werden.

 

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