Gemäß § 15 Abs.9 SeeSchFG unterliegen die Prüfungsorganisationen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs.2 SeeSchFG und der Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß § 15 Abs.5 und 7 SeeSchFG der Kontrolle durch die Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben Prüfungsorganisationen für die Dauer von 3 Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw. Aufzeichnungen der praktischen Prüfung aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.
Die Österreichische Nautische Gesellschaft verwaltet Ihre Daten nur für den bestimmten und von Ihnen beauftragten Verwendungszweck. Die Archivierung für den von der Behörde bestimmten Zeitraum erfolgt als Printversion in unserem Archiv.