Prüfung: Grundsätzlich melden wir alle Teilnehmer der oben angeführten Ausbildung in Niederösterreich zur Prüfung an. (Tulln NÖ). Die Österreichische Nautische Gesellschaft begleitet Sie während des gesamten Prüfungsablaufes durch einen Ihrer Ausbildner, (Aufwandsentschädigung Prüfungsbegleitung € 39,-/Teilnehmer und Prüfungstag).
Während der Ausbildung und bis zu erfolgreich abgelegter Prüfung werden Sie als außerordentliches Mitglied der Österreichischen Nautischen Gesellschaft geführt. (betrifft Versicherungsschutz, es entstehen Ihnen keine Kosten oder Verpflichtungen)!
Diese Form der Mitgliedschaft erlischt automatisch mit erfolgreich abgelegter Prüfung.
Prüfungsvoraussetzungen
Mindestalter Vollendung des 21. (Kapitänspatente) bzw. 18. Lebensjahres (Schiffsführerpatente; wird für das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen, kann eine Nachsicht vom Mindestalter erteilt werden). Geistige und körperliche Eignung zur Führung des Fahrzeuges Nachzuweisen für Kapitänspatente und beide Schiffsführerpatente – 20 m: - durch ein ärztliches Gutachten1 (nicht älter als 3 Monate) über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse C (§ 2 Führerscheingesetz) und über das Farbunterscheidungsvermögen;
beide Schiffsführerpatente – 10 m:
- durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B und über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen oder - durch ein Befähigungszeugnis eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die selbstständige Führung von Kraftfahrzeugen und ein ärztliches Gutachten über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen oder - durch ein Befähigungszeugnis eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die selbstständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen.
Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe
Für Kapitänspatente und beide Schiffsführerpatente – 20 m ist eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe erforderlich, nachzuweisen durch eine Kursbescheinigung (16-Stunden-Kurs) oder den Kfz-Führerschein der Gruppe D, für die übrigen Patente eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, nachzuweisen durch eine Kursbescheinigung (6-Stunden-Kurs) oder eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge.
Zuständige Behörden
Kapitänspatente A und B, Streckenzeugnis, Schiffsführerpatent – 20 m
die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
Schiffsführerpatent – 10 m der Landeshauptmann von Niederösterreich, Oberösterreich oder Wien nach freier Wahl; Kapitäns- und Schiffsführerpatente – Seen und Flüsse ein Landeshauptmann nach freier Wahl.
Und nach bestandener Prüfung - bitte keinen Alkohol am Steuer!